Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

06.12.2021 | Autor: Natalie Rau (ALMARON GmbH & Co KG)
Gilt die Sozialversicherungspflicht auch für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder gelten Gesellschafter-Geschäftsführer als Selbstständige? Diese Frage stellt sich immer wieder bei der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen. In diesem Blogbeitrag liefern wir Ihnen endlich eine Antwort und nennen Ihnen die wichtigsten Beurteilungskriterien.

Die Entscheidungsbefugnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern sind weitreichend. So wurde lange Zeit als Argument für eine Sozialversicherungsfreiheit genutzt, dass Geschäftsführer sämtliche Unternehmensentscheidungen treffen beziehungswiese sich Weisungen der Gesellschafterversammlung rein faktisch widersetzen können. Heutzutage reichen diese Annahme aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht mehr aus für eine grundsätzliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.

Urteile des Bundessozialgerichts legen den Fokus bei der Beurteilung nun auf die Rechtsmacht von Gesellschafter-Geschäftsführern im Innenverhältnis. So unterliegen Geschäftsführer trotz ihrer zusätzlichen Stellung als Gesellschafter auch dann der Sozialversicherungspflicht, wenn sie weniger als 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten und sie damit abhängig von Weisungen der Gesellschafterversammlung sind.

Weisungsunabhängige Geschäftsführer werden rechtlich weiterhin nicht als Arbeitnehmer eingestuft. Die Beurteilung, ob eine Weisungsunabhängigkeit vorliegt und die Sozialversicherungspflicht entfällt, ist im Einzelfall nicht einfach.  

Über welche Weisungsbefugnisse verfügt der Geschäftsführer?

Übt der Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung aus, ist von einer Weisungsunabhängigkeit auszugehen. Dementsprechend ist ein geschäftsführender Gesellschafter, der über eine Anteilsmehrheit verfügt, grundsätzlich kein Arbeitnehmer. Gleiches gilt für Geschäftsführer, die zwar nicht über eine Mehrheit an Anteilen jedoch über eine vertraglich festgelegte Sperrminorität verfügen und somit alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung blockieren können. Treffen diese beiden Szenarien nicht zu, ist es möglich, dass sich der Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet und somit sozialversicherungspflichtig ist. Es ist jedoch ebenso möglich, dass ein Geschäftsführer gar keine Anteile an der GmbH besitzt und dennoch kein Arbeitnehmer ist, weil er weisungsunabhängig agieren kann.

Kriterien zur Beurteilung des Weisungsrechts:

  • • Einteilung der Arbeitszeit vorgegeben
  • • BerĂĽcksichtigung im Dienstplan
  • • Aufgaben nicht an Dritte ĂĽbertragbar
  • • Weisungsgebundenheit (Aufgaben, Abläufe, Zeiten)
  • • Aufgaben mit denen leitender Angestellter vergleichbar
  • • Gleiche Behandlung wie leitende Angestellte
  • • Zustimmungsvorbehalte
  • • Kontrolle der Arbeitsorganisation durch Gesellschafterversammlung

Wann sind Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzuordnen?

Geschäftsführer sind nur dann Arbeitnehmer, wenn sie entweder keine oder nur sehr geringe Anteile an der GmbH besitzen und im Hinblick auf den Ort und die Zeit ihrer Tätigkeit vertraglich von den Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig sind. Die Bezeichnung des Geschäftsführers spielt dabei keinen Rolle. Es ist deshalb nicht möglich zu verhindern, dass ein Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft wird, indem der Anstellungsvertrag als Dienstvertrag deklariert wird.

Geschäftsführer, die über keinerlei Beteiligung an der GmbH verfügen und ihre Tätigkeit gemäß den Weisungen der Gesellschafterversammlung ausführen, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Angestellte. Ein angestellter Geschäftsführer verfügt weder über die Weisungsunabhängigkeit noch über das wirtschaftliche Risiko, das charakteristisch für eine selbstständige Tätigkeit ist.

Alle Fälle, bei denen eine geringe Beteiligung an der GmbH vorliegt, müssen differenziert betrachtet werden. Die frühere Rechtsprechung orientierte sich bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht nur an der Höhe der Beteiligung. Auch Geschäftsführer ohne jeden Anteil konnten als weisungsungebunden eingestuft werden, weil beispielsweise aufgrund spezieller Branchenkenntnisse eine Machtposition vorlag („Kopf und Seele Rechtsprechung“). Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass Geschäftsführer nur dann selbstständig sind, wenn sie mindestens über die Hälfte der Anteile oder eine qualifizierte Sperrminorität verfügen. Machtpositionen aufgrund anderer Faktoren begründen keine Selbstständigkeit und damit auch keine Sozialversicherungsfreiheit, denn diese sind nicht mit einer rechtlichen Weisungsunabhängigkeit gleichzustellen („Schönwetter-Selbstständigkeit“). Um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers rechtssicher zu beurteilen, stehen wir Ihnen für eine kompetente Beratung zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis
Kontaktdaten
Adresse:
Martin-Luther-King-Str. 1, 63452 Hanau

Telefon:
+49618194597 - 0

E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschĂĽtzt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sie haben Fragen?
Wir beraten Sie gerne

Ă–ffnungszeiten:
Montag – Donnerstag 07:30 Uhr – 16:30 Uhr
Freitag 07:30 Uhr – 13:00 Uhr
Informationen
  • Adresse:

    Martin-Luther-King-Str. 1, 63452 Hanau

  • Telefon:
  • E-Mail:
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschĂĽtzt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Weitere Informationen
Gemeinsam gehen wir Richtung Zukunft. Wir verschaffen Ihnen Überblick und Durchblick über all Ihre Steuerangelegenheiten. Nutzen Sie unsere ganzheitliche Beratung und Betreuung. Gerne erläutern wir Ihnen unseren Service im Detail.