Die Corona-Krise bringt sowohl Unternehmen als auch deren Mitarbeiter in wirtschaftlich bedrohliche Situationen. Teilweise brechen die Umsätze komplett weg, sodass viele Firmen Kurzarbeit anmelden, um Entlassungen zu vermeiden. Für Ihre Mitarbeiter ist diese Möglichkeit einerseits positiv, andererseits müssen sie jeden Monat mit 40 Prozent weniger Nettogehalt auskommen. Das ist angesichts der Fixkosten, die zu bewältigen sind, ein großes Problem. Sie können Ihren Mitarbeitern jedoch mit einer Netto-Zusatzleistung helfen, die Gehaltslücke zu schließen und das Kurzarbeitergeld aufstocken. Auf diese Weise ist es möglich, dass die Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit ihr volles Nettogehalt erreichen. Informieren Sie sich bei den Experten der HZT Steuerberatungsgesellschaft über die verschiedenen Optionen und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Steuerzahlungen.
Die Befreiung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen gilt auch für Aufstockungszahlungen im Zeitraum von März bis Dezember 2020. In diesem Fall darf das Kurzarbeitergeld zusammen mit der Aufstockungszahlung maximal 80 Prozent des bisherigen Gehalts betragen.
Die verschiedenen Möglichkeiten, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, sind geeignet, um die Nettogehaltslücke zu schließen oder zumindest erheblich zu verringern. Der Gesetzgeber bietet Firmen mit der befristeten Befreiung von Steuern und Sozialabgaben für diese Aufstockungszahlungen die Chance, Mitarbeiter zu binden. Dennoch sparen Sie dabei in der Krisenzeit Lohnkosten in erheblichem Umfang. Um die Effekte zu maximieren, sollten Sie die Beratung der HZT Steuerberatungsgesellschaft nutzen. Wir erläutern Ihnen genau die finanziellen Effekte und zeigen Ihnen die Optionen auf, finanziell bestmöglich die Krise zu bewältigen. Wir informieren Sie außerdem darüber, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sie für Ihre Belegschaft Kurzarbeitergeld beantragen und somit die Auswirkungen der Umsatzeinbußen ohne Entlassungen überstehen. Für Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise gilt zudem die Ausnahmeregelung, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020 beantragt werden kann und nicht nur maximal zwölf, sondern bis zu 24 Monaten bezahlt wird.
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