Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

09.03.2022 | Autor: Natalie Rau (ALMARON GmbH & Co KG)
Sei es der Firmenausflug im Sommer oder die Weihnachtsfeier in der kalten Jahreszeit: Es gibt viele Gelegenheiten, die Sie zum Anlass nehmen können, zu einer Betriebsveranstaltung einzuladen. Bis zu einem bestimmten Betrag können Aufwendungen für die Veranstaltung dabei sogar steuerfrei getätigt werden.
Betriebsveranstaltungen sind eine hervorragende Möglichkeit, sich bei Ihrem Team für die produktive Zusammenarbeit zu bedanken und das Betriebsklima ebenso wie die Motivation zu verbessern. Das bedeutet: Betriebsveranstaltungen werden im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt und deshalb sind die dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu 110 Euro je Mitarbeiter und Veranstaltung steuerfrei.

Damit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind, müssen alle Mitarbeiter die Möglichkeit haben, an der Betriebsveranstaltung teilzunehmen. Wird nur ein bestimmter Kreis der Mitarbeiter eingeladen, muss nachgewiesen werden, dass dadurch keine Benachteiligung der anderen Angestellten entsteht. Jeder Ihrer Mitarbeiter kann zweimal im Jahr derart steuerbegünstigt an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Bieten Sie mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr an, müssen sich die Mitarbeiter entscheiden, welche der Veranstaltungen von der Steuer befreit sein sollen.

Für welche Betriebsveranstaltungen ist die Steuerbefreiung möglich?

  • • Weihnachtsfeier
    • Oktoberfest
    • Feier zum Firmenjubiläum
    • Treffen der Jubilare
    • Treffen der Pensionäre
    • Betriebsausflüge

Grundsätzlich muss die Betriebsveranstaltung einen gesellschaftlichen Charakter aufweisen und auf Betriebsebene stattfinden. Teilnehmen können Betriebsangehörige nebst Begleitung, Mitarbeiter anderer Firmen aus einem Konzernverbund und Leiharbeitskräfte. Der Status der Mitarbeiter ist unerheblich. Sowohl aktive auch ehemalige Angestellte, Referendare oder Praktikanten sowie deren Begleitpersonen dürfen an der Veranstaltung teilnehmen. Darüber hinaus können auch betriebsfremde Personen eingeladen werden, deren Zahl darf jedoch nicht die Zahl der Betriebsangehörigen überschreiten. Sind Sie an weiteren Informationen zum Thema steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen interessiert?

Für welche Zuwendungen gilt die Befreiung von der Steuer?

Alle Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Betriebsveranstaltung stehen, sind bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter steuerbefreit möglich. Jeder Mitarbeiter kann zweimal pro Jahr diesen Steuervorteil nutzen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen:

  • • Speisen, Getränke, Süßigkeiten, Tabakwaren
    • Fahrt- und Übernachtungskosten
    • Kosten für musikalische und künstlerische Darbietungen
    • Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen
    • Geschenke
    • Barzuwendungen für die Bezahlung der obigen Zuwendungen
    • Kosten für Räume, Eventmanager oder Beleuchtung
    • Kosten für Sanitäter
    • Kosten für die Erfüllung behördlicher Auflagen
    • Trinkgelder und Stornokosten

Beachten Sie, dass die Umsatzsteuer stets Teil dieser Aufwendungen ist. Nicht steuerbefreit sind anteilige Buchhaltungskosten für die Buchung der Aufwendungen der Betriebsveranstaltung sowie Energie- und Wasserkosten, die in den eigenen Räumlichkeiten anfallen. Sind Sie hinsichtlich der korrekten Buchung der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen unsicher? Es gehört zu den Leistungen unserer Steuerberatungsgesellschaft Sie in jeder Hinsicht umfassend zu beraten.

Wie hoch dürfen die steuerfreien Zuwendungen sein?

Arbeitnehmer dürfen bis zu 110 Euro pro Betriebsfeier steuerfrei erhalten. Beträge, die darüber hinausgehen, sind geldwerte Vorteile und werden steuerpflichtig erfasst. Der Arbeitgeber darf diese geldwerten Vorteile mit 25 Prozent pauschal versteuern. Macht der Arbeitgeber nicht von der Pauschalversteuerung Gebrauch, muss die Buchhaltung für jeden Arbeitnehmer dessen individuellen Steuersatz anwenden.

Die Kosten der Betriebsveranstaltung werden auf die Arbeitnehmer, die an der Veranstaltung teilgenommen haben und ihre Begleitpersonen verteilt.  Dabei werden die Aufwendungen jeder Begleitperson demjenigen Arbeitnehmer zugerechnet, den sie begleitet hat. Werden im Rahmen der Betriebsfeier Sachgeschenke überreicht, sind diese wertmäßig auf die 110 Euro anzurechnen.

Wussten Sie, dass Ihre Mitarbeiter ein Recht darauf haben, dass eine Betriebsfeier veranstaltet wird, wenn dies drei Jahre in Folge der Fall war? Darüber, wie Sie derartige Automatismen vermeiden und sich auch gegen andere Fallstricke im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen wappnen, informieren wir Sie gern im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs. Nutzen Sie die Vorteile der Zusammenarbeit mit den zuverlässigen Steuerexperten der HZT Steuerberatungsgesellschaft.  

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