Steuer- und sozialversicherungsfreie Freude an Geschenken

09.03.2021 | Autor: Natalie Rau (ALMARON GmbH & Co KG)
Sie möchten einem verdienten Mitarbeiter eine Freude zu seinem Firmenjubiläum machen oder Ihre gesamte Belegschaft mit Weihnachtsgeschenken überraschen? Unterhalb gewisser Grenzen bleiben Ausgaben für Präsente oder die Firmenfeier steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch was ist, wenn Sie diese Freibeträge überschreiten?

Sachbezüge sind eine beliebte Möglichkeit, die Motivation der Mitarbeiter zu erhöhen. Weil diese Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich von Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeträgen befreit sind, kommt die Zuwendung ohne Abzüge beim Mitarbeiter an und Sie sparen als Chef ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge. Selbstverständlich können die Sachbezüge als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist jedoch, dass der Wert von 44 Euro pro Mitarbeiter und pro Monat nicht überschritten wird und dass es sich tatsächlich um Sachbezüge und nicht um Geldleistungen handelt. Diese würden als Barlohn normal versteuert werden und es müssten die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Beispiele für Sachbezüge sind Kino- oder Restaurantgutscheine, Tankgutscheine oder Shopping-Cards für Einkaufszentren. Alle Gutscheine und Gutscheinkarten dürfen nur zum Bezug der Sachgüter oder einer Dienstleistung genutzt und nicht in Bargeld umgewandelt werden. Es ist im Einzelfall nicht leicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben erfüllt sind. Informieren Sie sich bei den Experten der HZT Steuerberatungsgesellschaft, sodass Sie stets auf der sicheren Seite sind.

Gibt es weitere Möglichkeiten, über die Sachbezüge hinaus den Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfreie Incentives zusätzlich zum Gehalt zu bieten?

Neben monatlichen Zuwendungen können Sie Ihren Mitarbeitern zu besonderen persönlichen Anlässen Aufmerksamkeiten zukommen lassen. Je Anlass werden 60 Euro steuer- und sozialabgabenfrei akzeptiert.

Welche persönlichen Anlässe rechtfertigen eine Aufmerksamkeit von Seiten des Arbeitgebers?

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Silberhochzeit
  • Geburt eines Kindes
  • Firmenjubiläum
  • Dienstjubiläum
  • Beförderung
  • Verabschiedung

Gelten Ostern oder Weihnachten auch als persönlicher Anlass für eine Aufmerksamkeit?

Nein, denn diese Anlässe gelten nicht nur für einen bestimmten Mitarbeiter, sondern für die gesamte Belegschaft. Das Finanzgericht Hessen urteilte, dass es sich bei Weihnachts- und Ostergeschenken somit nicht um eine spezielle Aufmerksamkeit handelt. Gleiches gilt für eine Belohnung, die Sie einem Mitarbeiter geben möchten, weil dieser sich durch besonders gute Leistungen ausgezeichnet hat. Gerne informieren wir Sie, ob es sich in einem konkreten Fall um eine Aufmerksamkeit handelt oder nicht.

Wie werden Weihnachtsgeschenke oder Präsente bei einer Betriebsfeier steuerlich behandelt?

Für diese Geschenke gilt ebenso wie für eine Belohnung aufgrund guter Leistungen die monatliche Grenze von 44 Euro für steuerfreie Sachbezüge. Als Arbeitgeber können Sie diese Freigrenze jeden Monat nutzen, allerdings können nicht genutzte Beträge nicht in den Folgemonat übertragen werden. Sponsern Sie also den Beitrag zum Fitnessstudio, belohnen Sie Ihre Mitarbeiter mit Kino- oder Fußballkarten oder mit einem Tankgutschein, der bei einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden muss. Einzige Bedingung ist, dass der Sachbezug nicht in eine Geldzuwendung umgewandelt werden kann. Unabhängig davon können Sie bei besonderen Anlässen, wie den oben genannten, jedem Mitarbeiter pro Anlass eine Sachzuwendung von bis zu 60 Euro zukommen lassen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Wenn Sie Ihren Angestellten regelmäßig monatlich Sachbezüge für 44 Euro und dreimal jährlich eine Aufmerksamkeit für je 60 Euro gewähren, erhöht sich das Nettogehalt effektiv um 708 Euro.

Was passiert, wenn die Freibeträge nicht ausreichen?

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern mit größeren Geschenken eine Freude machen oder Ihre Anerkennung zeigen möchten, sind diese nicht mehr vollständig steuerfrei. Sie können pro Mitarbeiter bis zu 10.000 Euro im Jahr als abzugsfähige Geschenke zukommen lassen und zahlen dafür eine Pauschalsteuer von 30 Prozent. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer für das Geschenk keine Steuern bezahlen. Die Pauschalsteuer kann wiederum als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Klingt das alles kompliziert? Nutzen Sie die kompetente Unterstützung der HZT Steuerberatungsgesellschaft, um den Überblick zu behalten und Steuern zu sparen.
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